Bild: Ihr freundlicher Pflegedienst
Bild: Ihr freundlicher Pflegedienst

Finanzielles

Die Übernahme der Kosten erfolgt, wenn die Genehmigung der Krankenkasse oder Pflegekasse vorliegt. Als Vertragspartner aller Kassen rechnet Fidelitas Hauskrankenpflege direkt mit den Kassen ab.

Häusliche Krankenpflege/Behandlungspflege (§37 SGB V)

Die Krankenkasse übernimmt unter folgenden Voraussetzungen die Kosten:

  • Durch die Pflege zu Hause wird ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder erheblich verkürzt. Dann werden Leistungen der Grundpflege zusammen mit einer Behandlungspflege für einen begrenzten Zeitraum bezahlt.
  • Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Arzt (in der Regel der Hausarzt) bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände.

Die Verordnung muss dann durch die Krankenkasse genehmigt werden. Fidelitas Hauskrankenpflege ist Ihnen gern behilflich, diese Leistungen zu beantragen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass bei der häuslichen Krankenpflege Versicherte einen Eigenanteil von bis zu 10 % der Kosten leisten müssen, die an die Krankenkasse gezahlt werden. Gegebenenfalls greifen entsprechende Befreiungsregelungen. Diese Zuzahlung ist auf die Kosten beschränkt, die für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr anfallen. Außerdem werden je Verordnung weitere 10 Euro fällig.

Die Pflegeversicherung (SGB XI)

Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung benötigen, unterstützen wir Sie dabei, den Antrag zu stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft den Pflegebedarf mit einem Hausbesuch. Hier wird nicht nur der körperliche, sondern auch der geistige Zustand der pflegebedürftigen Person begutachtet sowie die Zeit eingeschätzt, die zur Pflege benötigt wird. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über Ihren Termin, damit wir Sie unterstützen oder dazu kommen können. Anschließend wird über Ihren Pflegegrad entschieden.
Leistungen der Pflegeversicherung können in verschiedener Form gewährt werden, nämlich als Sachleistung oder als Pflegegeld. Sachleistungen erhalten Sie, wenn Sie unseren Pflegedienst in Anspruch nehmen – entsprechend des Pflegegrades.

Die Pflege-Sachleistungen im Januar 2017

Die Pflegegrade 1–4 erhalten einen Entlastungsbetrag von 125 Euro nach §45b SGB XI.

Pflegegrad 1:          0 Euro
Pflegegrad 2:      689 Euro
Pflegegrad 3:    1298 Euro
Pflegegrad 4:    1612 Euro
Pflegegrad 5:    1995 Euro

In der jeweiligen Pflegestufe kann der Pflegedienst bis zu diesen Beträgen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Darüber hinaus gehende Kosten müssen privat getragen werden.

Von Pflegegeld spricht man, wenn die Pflege durch eine Privatperson (z. B. einen Angehörigen) durchgeführt wird. Dann stehen reduzierte Sätze zur Verfügung. Normalerweise wird der Bezug von Pflegegeld mit professionellen Pflege-Sachleistungen kombiniert. Wenn Sie Teile der Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben, erhalten Sie von der Pflegekasse nachträglich ein anteiliges Pflegegeld.

  • Häusliche Krankenpflege/ Behandlungspflege (§37 SGB V)

    Die Krankenkasse übernimmt unter folgenden Voraussetzungen die Kosten:

    • Durch die Pflege zu Hause wird ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder erheblich verkürzt. Dann werden Leistungen der Grundpflege zusammen mit einer Behandlungspflege für einen begrenzten Zeitraum bezahlt.
    • Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Arzt (in der Regel der Hausarzt) bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände.

    Die Verordnung muss dann durch die Krankenkasse genehmigt werden. Fidelitas Hauskrankenpflege ist Ihnen gern behilflich, diese Leistungen zu beantragen.

    Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass bei der häuslichen Krankenpflege Versicherte einen Eigenanteil von bis zu 10 % der Kosten leisten müssen, die an die Krankenkasse gezahlt werden. Gegebenenfalls greifen entsprechende Befreiungsregelungen. Diese Zuzahlung ist auf die Kosten beschränkt, die für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr anfallen. Außerdem werden je Verordnung weitere 10 Euro fällig.
  • Die Pflegeversicherung (SGB XI)
    Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung benötigen, unterstützen wir Sie dabei, den Antrag zu stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft den Pflegebedarf mit einem Hausbesuch. Hier wird nicht nur der körperliche, sondern auch der geistige Zustand der pflegebedürftigen Person begutachtet sowie die Zeit eingeschätzt, die zur Pflege benötigt wird. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über Ihren Termin, damit wir Sie unterstützen oder dazu kommen können. Anschließend wird über Ihren Pflegegrad entschieden.
    Leistungen der Pflegeversicherung können in verschiedener Form gewährt werden, nämlich als Sachleistung oder als Pflegegeld. Sachleistungen erhalten Sie, wenn Sie unseren Pflegedienst in Anspruch nehmen – entsprechend des Pflegegrades.

    Die Pflege-Sachleistungen im Januar 2017

    Die Pflegegrade 1–4 erhalten einen Entlastungsbetrag von 125 Euro nach §45b SGB XI.

    Pflegegrad 1:          0 Euro
    Pflegegrad 2:      689 Euro
    Pflegegrad 3:    1298 Euro
    Pflegegrad 4:    1612 Euro
    Pflegegrad 5:    1995 Euro

    In der jeweiligen Pflegestufe kann der Pflegedienst bis zu diesen Beträgen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Darüber hinaus gehende Kosten müssen privat getragen werden.

    Von Pflegegeld spricht man, wenn die Pflege durch eine Privatperson (z. B. einen Angehörigen) durchgeführt wird. Dann stehen reduzierte Sätze zur Verfügung. Normalerweise wird der Bezug von Pflegegeld mit professionellen Pflege-Sachleistungen kombiniert. Wenn Sie Teile der Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben, erhalten Sie von der Pflegekasse nachträglich ein anteiliges Pflegegeld.

Fidelitas
Hauskrankenpflege

Angelika Grätz &
Helmut Meyer GbR
Alte Bonnstraße 101
50321 Brühl
Kostenlose Rufnummer
0800 - 600 4 600

info (at) fidelitas-hauskrankenpflege.de